Neue Schülerinnen und Schüler sind herzlich willkommen.

Bitte legen Sie das ausgefüllte Formular der derzeitigen Schule zur Kenntnisnahme vor und reichen Sie es bei uns ein.


Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) vom 1. April 2004

§ 8 Wechsel zwischen Schulen in freier Trägerschaft und dem öffentlichen Schulwesen

(1) Ein Wechsel aus dem öffentlichen Schulwesen in Schulen in freier Trägerschaft ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Schule. Dabei gelten hinsichtlich der Leistungsanforderungen für Übergänge aus einer Schulform in eine andere Schulform in der Regel die jeweiligen Vorschriften für den Übergang zwischen diesen Schulformen entsprechend.

(2) Ein Wechsel von Schulen in freier Trägerschaft in das öffentliche Schulwesen ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Dabei gelten hinsichtlich der Leistungsanforderungen für Übergänge aus einer Schulform in eine andere Schulform die jeweiligen Vorschriften für den Übergang zwischen diesen Schulformen entsprechend.